Ein wesentlicher Punkt der Bayerischen Bauordnung liegt nach wie vor in der Verpflichtung, bei jedem Bauvorhaben auch die erforderlichen Nachweise über Standsicherheit einschließlich der Standsicherheit tragender Bauteile, Schall-, Wärme- und vorbeugendem Brandschutz (Brandschutznachweis) zu erstellen (Art. 62 BayBO). Ausgenommen hiervon sind lediglich verfahrensfreie Vorhaben nach Art.57 BayBO.
Die Bauvorlageberechtigung schließt bei Vorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 3, der Gebäudeklasse 5, sowie für Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) und Mittel- bzw. Großgaragen (§ 1 Abs. 7
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze - GaStellV – früher Garagenverordnung - GaV) die Nachweisberechtigung für Brandschutznachweise
ein.
Bei Vorhaben der Gebäudeklasse 4 werden an den Ersteller des Brandschutznachweises neben der Bauvorlageberechtigung noch zusätzliche Anforderungen
nach Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BayBO gestellt.
Daneben dürfen auch Prüfsachverständige für Brandschutz nach der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen - PrüfVBau (früher „verantwortliche Sachverständige“)
Brandschutznachweise erstellen. In diesem Falle sind sie jedoch nicht als Prüfsachverständige, sondern als Brandschutz - Nachweisersteller (Brandschutzplaner) tätig.